Wettbewerbsverbote
Vertragliches Wettbewerbsverbot
Ohne ausdrückliche Erlaubnis des Arbeitgebers darf der Arbeitnehmer während seines Beschäftigungsverhältnisses diesem keine Konkurrenz machen und für einen Konkurrenzbetrieb im gleichen Geschäftszweig arbeiten.
Verstößt der Arbeitnehmer hiergeben, so hat der Arbeitgeber einen Unterlassungsanspruch und Anspruch auf Schadensersatz. Er kann das vertragswidrige Verhalten abmahnen und danach eine verhaltensbedingte ordentliche bzw. sogar auch fristlose Kündigung aussprechen.
Nachvertragliches Wettbewerbsverbot
Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot, dergestalt, dass das mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses normalerweise ebenso endende Wettbewerbsverbot auch zukünftig noch fortbesteht, muss zwischen den Parteien schriftlich vereinbart werden. Eine solche Vereinbarung unterliegt den §§ 74 ff HGB.
Inhaltliche Voraussetzungen
- berechtigtes geschäftliches Interesse des Arbeitgebers
- maximale Dauer von zwei Jahren
- Zahlung einer Karenzentschädigung
- Schriftform
Zu beachten ist dabei, dass dieses nachvertragliche Wettbewerbsverbot zwar zum Schutze berechtigter Arbeitgeberinteressen geschlossen werden kann, es für den Arbeitnehmer aber trotz der Karenzentschädigung keine unbillige Erschwerung seines beruflichen Fortkommens beinhalten darf.
Die Höhe der Karenzentschädigung muss mindestens die Hälfte des bisherigen Jahreseinkommens des Arbeitnehmers (= Gehalt, Boni, Provisionen, Sachleistungen, geldwerte Vorteile) betragen und ist monatlich an diesen zu zahlen, § 74 II HBG.
Anderweitiger Verdienst ist anzurechnen, d.h. dieser und die Karenzentschädigung werden addiert. Übersteigt dieser Betrag 110% des zuletzt gezahlten Jahresentgelts, so ist die Karenzentschädigung entsprechend zu reduzieren.
Schweigepflicht
Der Arbeitnehmer unterliegt während der Dauer seines Arbeitsverhältnisses der Verschwiegenheit, was sich aus seiner allgemeinen arbeitsvertraglichen Treuepflicht ergibt. Er muss daher Stillschweigen bewahren über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, d.h. Informationen über Umsätze, Kundenbeziehungen, Betriebsabläufe, Herstellungsverfahren, Vertrauliche Daten, etc.
Nach § 17 UWG ist die Preisgabe dieser Interna sogar unter Strafe gestellt.
Allerdings ist eine Vertragsklausel, wonach alle dem Arbeitnehmer während seiner Beschäftigung bekannt gewordenen Betriebsinformationen geheim zu halten sind, unwirksam.