Schadensersatzpflicht des Mieters bei Rückgabe

Ordentliche personenbedingte Kündigung wegen Alkoholsucht

Ist im Kündigungszeitpunkt die Prognose gerechtfertigt, der Arbeitnehmer biete aufgrund einer Alkoholerkrankung dauerhaft nicht Gewähr, seine vertraglich geschuldete Tätigkeit ordnungsgemäß zu erbringen, so kann eine Kündigung durch Gründe in der Person des Arbeitnehmers bedingt sein. Für die Prognose kommt es dabei entscheidend darauf an, ob der Mitarbeiter bereit ist, eine Entziehungskur /Therapie durchzuführen. Lehnt er dies ab, ist davon auszugehen, dass er von seiner Alkoholabhängigkeit in absehbarer Zeit nicht geheilt wird. Eine Alkoholerkrankung berechtigt den Arbeitgeber nicht nur dann zur Kündigung, wenn sie mit beträchtlichen Fehlzeiten des Arbeitnehmers einhergeht. Eine erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen kann sich zudem auch daraus ergeben, dass die Verrichtung der vertraglich geschuldeten Tätigkeit mit einer beachtlichen Selbst- und Fremdgefährdung des Arbeitnehmers oder dritter Person verbunden ist und der Arbeitnehmer mangels Fähigkeit zur Alkoholabstinenz nicht die erforderliche Gewähr dafür bietet, bei seiner Arbeitsleistung einschlägige Unfallverhütungsvorschriften ausnahmslos zu beachten.

Nach dem BAG ist Voraussetzung, dass infolge der Alkoholsucht eine erhebliche Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen folgt, die durch mildere Mittel – etwa eine Versetzung – nicht abgewendet werden kann und sie auch bei einer Abwägung gegen die Interessen des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber billigerweise nicht mehr hingenommen werden muss (BAG 20. Dezember 2012 – 2 AZR 32/11 – Rn. 22; zu den Anforderungen an eine krankheitsbedingte
Kündigung vgl. BAG 30. September 2010 – 2 AZR 88/09 – Rn. 11,BAGE 135, 361). Für die Prognose im Hinblick auf die weitere Entwicklung einer Alkoholerkrankung kommt es nach dem BAG entscheidend darauf an, ob der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Kündigung bereit ist, eine Entziehungskur bzw. Therapie durchzuführen. Lehnt er das ab, kann erfahrungsgemäß davon ausgegangen werden, dass er von seiner Alkoholabhängigkeit in absehbarer Zeit nicht geheilt wird (BAG 9. April1987 – 2 AZR 210/86 – zu B III 3 der Gründe). Ebenso kann eine negative Prognose dann berechtigt sein, wenn der Arbeitnehmer nach abgeschlossener Therapie rückfällig geworden ist (BAG 16. September 1999 – 2 AZR 123/99 – zu II 2 b bb der Gründe).

Im Streitfall war im Zeitpunkt der Kündigung die Annahme gerechtfertigt, der Mitarbeiter biete aufgrund von Alkoholsucht nicht mehr die Gewähr, seine Tätigkeit als Hofarbeiter dauerhaft ordnungsgemäß erbringen zu können, da seine vertraglich geschuldete Tätigkeit (An- und Abtransport sowie Umladung von Metallabfällen mittels schwerer Gerätschaften wie Bagger, Gabelstapler, Lader, betriebseigener und betriebsfremder LKW) sowohl mit einer nicht
unerheblichen Gefahr für sich selbst als auch für Dritte verbunden war.

Aufgrund dieser Gefahren war es dem Arbeitgeber nicht zuzumuten, den Mitarbeiter auf seinem bisherigen Arbeitsplatz einzusetzen.
Eine Eigen- oder Fremdgefährdung ist insbesondere beim Führen von Fahrzeugen oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen sowie beim Arbeiten in deren unmittelbarer Nähe gegeben. Angesichts der Alkoholerkrankung des Mitarbeiters und seiner nachweislich – auch krankheitsbedingt – mangelnden Fähigkeit, abstinent zu bleiben, konnte und durfte der Arbeitgeber nicht darauf vertrauen, der Mitarbeiter werde seine Arbeit als Hofarbeiter nüchtern, zumindest aber in einem körperlichen Zustand verrichten, der den Präventionsvorgaben gerecht wird.

Bereits dies führt – vorbehaltlich einer anderweitigen Beschäftigungsmöglichkeit – zu einer erheblichen Beeinträchtigung betrieblicher Interessen iSv. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG (vgl. BAG 13. Dezember 1990 – 2 AZR 336/90), ohne dass es noch darauf ankäme, ob der Alkoholgenuss des Mitarbeiters zu Unfällen beigetragen hat, in die er während seiner Tätigkeit für den Arbeitgeber verwickelt war. Ebenso wenig ist von Belang, ob und ggf. wie oft der Arbeitnehmer in der Vergangenheit objektiv durchseine Alkoholisierung am Arbeitsplatz gesetzliche Vorgaben verletzt hat oder ggf. unerkannt arbeitsunfähig war. Entscheidend ist, dass der Arbeitgeber aufgrund der im Kündigungszeitpunkt fortbestehenden Alkoholerkrankung jederzeit mit einer Beeinträchtigung der Fahr- und Arbeitssicherheit durch den Mitarbeiter rechnen musste. Sein weiterer Einsatz als Hofarbeiter war ihm damit nicht zumutbar.

Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 20.03.2014 – 2 AZR 565/12

Quelle „Bundesarbeitsgericht
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