Kündigungsschutzklage
Bei Erhalt einer arbeitgeberseitigen Kündigung stellt sich die Frage nach der Erhebung einer Kündigungsschutzklage durch den Arbeitnehmer.
Wollen Sie die Kündigung akzeptieren oder sich dagegen wehren?
Eine Kündigungsschutzklage ist jedenfalls dann sinnvoll, wenn die Kündigung offensichtlich unwirksam ist, Zweifel an ihrer Wirksamkeit bestehen oder wenn man versuchen möchte, eine fristlose Kündigung in eine zumindest ordentliche (fristgerechte) Kündigung umzuwandeln.
Eine Kündigung des Arbeitgebers ist z.B. unwirksam bei:
Verstoß gegen Schriftformerfordernis, damit sind per Fax, E-Mail oder SMS erklärte Kündigungen immer unwirksam
Kündigungsschutz des Arbeitnehmers, so dass eine Kündigung erschwert oder gar unwirksam ist, weil bestimmte Voraussetzungen nicht erfüllt sind:
- Kündigungsschutz nach §§ 1ff KSchG bei sozial ungerechtfertigter Kündigung (betriebsbedingt, verhaltensbedingt, krankheitsbedingt) s. hierzu die Homepageseite “Kündigung“
- Kündigungsschutz wegen Schwangerschaft, § 9 I S.1 MuSchG
- Kündigungsschutz für ein Betriebsratsmitglied, 15 I,S.1 KSchG
- Kündigungsschutz für Schwerbehinderte, § 85 SGB IX
- Verstoß gegen § 102 I BetrVG, Betriebsrat wurde vor Ausspruch der Kündigung nicht angehört
- Fehlende Abmahnung vor einer fristlosen Kündigung
- Fehlende Abmahnung vor einer verhaltensbedingten Kündigung
Bei Überprüfung dazu, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Kündigung eingehalten wurden berate ich Sie gerne.
Mit Erhebung einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht wird bezweckt, dass festgestellt wird, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht beendet wurde und zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.
Stellt das Arbeitsgericht die Unwirksamkeit der Kündigung fest, dann ergeht ein Urteil, in welchem festgestellt wird, dass das Arbeitsverhältnis nach wie vor fortbesteht. Der Arbeitnehmer muss also seine arbeitsvertraglichen Pflichten erfüllen und der Arbeitgeber den vereinbarten Lohn weiterhin bezahlen.
Nach Klageerhebung kommt es allerdings vor dem Arbeitsgericht erst zu einem Güteverfahren, in welchem der Rechtstreit zwischen dem Richter und den beiden Parteien und deren Anwälten erörtert wird.
In solch einem Gütetermin kommt es oft auch zu sogenannten Abfindungsvergleichen:
Stellt der Arbeitgeber im Laufe der Güteverhandlung fest, bzw. muss er damit rechnen, dass das Arbeitsgericht die Unwirksamkeit der Kündigung feststellen wird, er aber den Arbeitnehmer dennoch los werden will, so kann er durch Zahlung einer entsprechenden Abfindung sich vom Arbeitsvertrag „freikaufen“.
Lesen Sie hierzu mehr unter: Abfindung.
Sollte man sich im Gütetermin nicht einigen, so wird in einem späteren Kammertermin weiterverhandelt, auch hier besteht immer noch die Möglichkeit auf Abschluss eines Abfindungsvergleichs. Eine Abfindung ist aber immer eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers, auf die der Arbeitnehmer keinen Anspruch hat.
Erst mit Urteil der ersten Instanz ist, sofern nicht Berufung zur 2. Instanz vor dem Landesarbeitsgericht erhoben wird, der Rechtstreit beendet.
Obwohl Sie grundsätzlich eine Kündigungsschutzklage auch allein ohne Rechtsanwalt vor dem Arbeitsgereicht führen können, ist davon dringendst abzuraten, da Ihnen als Laien dabei irreparable Fehler unterlaufen können. Diese sollten unbedingt vermieden werden.
Daher vertrete ich Sie gerne vor dem Arbeitsgericht und erstelle für Sie die richtige Klageschrift mit allen erforderlichen Punkten für einen optimalen Prozesserfolg.
Ferner verstehe ich es infolge langjähriger Erfahrung, Verhandlungsgeschick und Argumentationstaktiken den Einwendungen der Gegenseite contra zu bieten und für Sie den bestmöglichen Vergleich (Abfindung) bzw. Klageerfolg herauszuhandeln.
Achtung: Innerhalb von 3 Wochen nach Erhalt der Kündigung muss die Kündigungsschutzklage bei dem Arbeitsgericht eingereicht worden sein. Bei Fristversäumnis gilt die Kündigung – egal ob sie wirksam oder unwirksam war – als wirksam, §§ 4,7 KSchG.
Die Fristversäumnis kann Sie daher unter Umständen um den Erhalt einer Abfindung bringen.
Im Falle der Erhebung einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht gilt, dass jede Partei – unabhängig vom Ausgang des Prozesserfolges – stets immer ihre eigenen Prozesskosten selbst bezahlen muss, § 12a I 1 ArbGG.