Kündigung des Arbeitsplatzes wegen mehrfachen Verschlafens
Frage:
Sehr geehrte Frau Schübel,
ich habe vor drei Tagen die Kündigung von meinem Abeitgeber erhalten, mit der Begründung, dass ich häufig zu spät kommen würde, was nicht tolerierbar ist.
Ich arbeite seit 4 Jahren in der Firma und seit einem halben Jahr habe ich Abends einen Nebenjob (meine Frau bekam ein Kind), ohne den wir nicht über die Runden kommen würden. Aufgrund des Nebenjobs komme ich meistens erst um zwei Uhr Morgens zum Schlafen und muss aber um sechs Uhr schon wieder aufstehen, was mir sehr schwer fällt. Es ist deshalb so, dass ich deswegen schon öfters verschlafen habe und zwischen 30 und 60 Minuten zu spät zur Arbeit gekommen bin.
Meinem Arbeitgeber kann ich den Grund auch nicht erklären, weil ich glaube, dass ich nebenbei nicht arbeiten darf.
Kann man mir denn einfach so kündigen und muss ich mir das gefallen lassen?
Vielen Dank!
Antwort:
Die Kündigung dürfte unwirksam sein, da es sich hierbei um eine verhaltensbedingte Kündigung handelt. Bei einer solchen muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor abmahnen und ihm dadurch Gelegenheit geben, sein Verhalten zu ändern.
Eine verhaltensbedingte Kündigung ist möglich bei
a) erheblichem (rechtswidrigem und schuldhaften) Pflichtenverstoß des Arbeitnehmers gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten, z.B. Nichtleistung von Arbeit (auch Verspätungen oder Arbeitsverweigerung), Beleidigungen, Tätlichkeiten, Diebstähle, Unterschlagungen etc.
b) Verhältnismäßigkeit der Kündigung, d.h. es darf für den Arbeitgeber kein milderes Mittel als die Kündigung möglich sein, z.B. Abmahnung, d.h. erst wenn der Arbeitnehmer das abgemahnte Verhalten trotzdem wiederholt ist eine Kündigung zulässig.
c) Interessenabwägung, das Beendigungsinteresse des Arbeitgebers muss das Fortsetzungsinteresse des Mitarbeiters überwiegen.
Eine Verspätung wäre danach aber nicht schuldhaft, wenn Sie im Stau stehen oder es wegen Ausfall von U- und S-Bahn zu Verspätungen kommt.
Solle in Ihrem Betrieb ein Betriebstrat bestehen, so müsste dieser vorab zu der Kündigung angehört worden sein.
Zur Ihrer Nebentätigkeit erlaube ich mir folgendes anzumerken:
Eine Nebentätigkeit ist jede Tätigkeit, die der Arbeitnehmer außerhalb seiner Arbeit ausübt.
Ist darüber im Arbeitsvertrag oder in einem anwendbaren Tarifvertrag nichts geregelt, so sind Nebentätigkeiten auch ohne Genehmigung Ihres Chefs erlaubt.
Die Ausübung einer Nebentätigkeit ist allerdings unzulässig, wenn Sie durch diese Nebentätigkeit so beansprucht werden, dass Sie Ihren Hauptarbeitsvertrag nicht mehr erfüllen können, weil Sie ständig zu müde sind. Dann ist Ihr Chef berechtigt, Ihnen die Ausübung dieser Tätigkeit untersagen.
Auch wäre das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) sowie das das BUrlG (§8) zu beachten, wonach der Arbeitnehmer zum Schutze seiner Gesundheit an zeitliche Höchstgrenzen von i.d.R. 8 Stunden pro Tag gebunden ist. Die bei verschiedenen Arbeitgebern geleisteten Stunden sind zu addieren. Ferner darf keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit während dem Urlaub ausgeübt werden.
Eine Nebentätigkeit ist dem Chef anzuzeigen, wenn durch die Ausübung berechtigte Interessen des Arbeitgebers berührt werden, z.B. wenn Verstöße gegen das ArbZG vorliegen, oder im Arbeitsvertrag hierzu Vereinbarungen getroffen wurden.
Sie sollten sich gegen diese Kündigung aber unbedingt zur Wehr setzen und spätestens innerhalb von 3 Wochen nach Zugang Kündigungsschutzklage erheben, ansonsten gilt diese nach Fristablauf vom Gesetz her als wirksam §§ 4, 7 KSchG.
Eine Klage sollte in jedem Falle erhoben werden, nicht nur wenn Sie den Arbeitsplatz behalten wollen, sondern auch wenn Sie eine gute Abfindung aushandeln oder nur erreichen möchten, dass in einem Vergleich festgestellt wird, dass das Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen endete. Dies erleichtert es Ihnen dann schneller einen neuen Job zu finden.
Auch um eine Sperrzeit von bis zu 12 Wochen durch die Agentur für Arbeit zu verhindern sollten Sie gegen die Kündigung vorgehen. Bleiben Sie untätig, so geht das Arbeitsamt davon aus, dass Sie durch vertragswidriges Verhalten Anlass zur Kündigung gegeben und damit vorsätzlich oder grobfahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt haben (§ 159 I Nr.1 SGBIII).
Hinterlasse einen Kommentar
An der Diskussion beteiligen?Hinterlasse uns deinen Kommentar!