Aufhebungsvertrag
Ein Aufhebungsvertrag ist eine schriftliche vertragliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer dahingehend, das Arbeitsverhältnis einvernehmlich zu einem bestimmten Zeitpunkt zu beenden, §§ 623, 126 II BGB. Das heißt, dass ein Aufhebungsvertrag per Fax, Email oder SMS ungültig ist, da er nicht der Schriftform entspricht (= Unterschriften von beiden Parteien im Original).
Da es hierzu also einer Erklärung von beiden Seiten bedarf (zweiseitige Erklärung), kommt ein Aufhebungsvertrag nur dann zustande, wenn beide Parteien damit einverstanden sind.
Zum Abschluss eines solchen Aufhebungsvertrages besteht also keine Verpflichtung und man sollte sich dazu auch nicht zwingen lassen. Vor Abschluss eines solchen Vertrages sollte man daher unbedingt juristischen Rechtsrat einholen.
Hierzu berate ich Sie gerne.
Der Abschluss eines Aufhebungsvertrages wird von dem Arbeitgeber oft immer dann vorgeschlagen, wenn er den Arbeitnehmer loswerden will, aber keine Möglichkeit für eine wirksame Kündigung sieht, weil der Arbeitnehmer z.B. besonderen Kündigungsschutz genießt.
Daher ist also besondere Vorsicht geboten, wenn einem der Abschluss zu so einem Aufhebungsvertrag nahegelegt wird.
Sie sollten sich also eine Überlegungsfrist beim Arbeitgeber ausbedingen und genau abklären, was für Sie der richtig gangbare Weg wäre, zumal wenn es Ihnen im Betrieb gefällt und Sie Ihren Arbeitsplatz gerne behalten möchten..
Ich berate Sie auch dazu, welche Taktik und Strategie Sie im Rahmen weiterer Verhandlungen unbedingt beachten sollten.
Auch ist genau zu prüfen, ob und in welcher Höhe eine Abfindung im Falle des Abschlusses eines Aufhebungsvertrages angemessen und möglich wäre. Diese richtet sich auch danach, wie schwer Sie kündbar und wie lange Sie schon im Betrieb tätig sind.
Außerdem wären im Vertrag folgende Punkte zu berücksichtigen:
- Beendigung infolge arbeitgeberseitiger Veranlassung bzw. Beendigung infolge betriebsbedingter Arbeitgeberkündigung unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist
- Bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiter zu zahlende Gehälter, Provisionen, Weihnachtsgelder, Überstunden etc.
- Resturlaub und Urlaubsabgeltung
- Zeugnis
- Zurückgabe von Dienstwagen, Schlüsseln, Handy etc.
- Freistellung von der Arbeitsleistung
Ferner birgt der Abschluss eines Aufhebungsvertrages womöglich das Risiko einer mindestens 12 wöchigen Sperrzeit bzgl. des Erhalts von Arbeitslosengeld, § 159 I, Nr.1 SGB III. Während der Sperrzeit erhält man kein Arbeitslosengeld.
Arbeitslosengeld wird nur im Falle des unverschuldeten Verlustes des Arbeitsplatzes bezahlt (z.B. bei wirksamer betriebsbedingten Kündigung).
Der Abschluss eines Aufhebungsvertrages stellt jedoch den freiwilligen Verlust des Arbeitsplatzes dar.
In jedem Fall unschädlich wäre der Abschluss eines Aufhebungsvergleichs jedenfalls dann, wenn Sie bereits einen Arbeitsvertrag für ein Anschlussarbeitsverhältnis abgeschlossen bzw. sicher in Aussicht haben, so dass sich die Frage von Bezug des Arbeitslosengeldes gar nicht stellt.
Inwieweit man auch ansonsten bei Abschluss eines Aufhebungsvergleichs eine Sperrzeit vermeiden kann, bzw. inwieweit es gar bessere Möglichkeiten als den Abschluss eines Aufhebungsvertrages gibt, dazu berate ich Sie gerne.
Haben Sie bereits übereilt einen Aufhebungsvertrag abgeschlossen, so ist dieser bindend und nur sehr schwer wieder rückgängig zu machen. Ein Widerruf ist nicht möglich.
Ob eventuell die Voraussetzungen für eine wirksame Anfechtung vorliegen, dazu berate ich Sie umfassend.
Sollten Sie rechtschutzversichert sein, so wäre auch zu prüfen, inwieweit Sie Versicherungsschutz haben und Ihre Rechtschutzversicherung die Rechtsanwaltskosten hierfür übernimmt.
Im Falle eines Aufhebungsvertrages liegt ein Rechtschutzfall jedenfalls immer dann vor, wenn z.B. der Arbeitgeber einen zulasten des Arbeitnehmers gehenden Arbeitsvertragsverstoß begangen hat. Dies kann z.B. dann sein, wenn der Arbeitgeber dem Mitarbeiter eine (rechtswidrige) Kündigung androht, um ihn zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages zu bewegen.