Außerordentliche Kündigung bei beharrlicher Arbeitsverweigerung
LAG Schleswig-Holstein hat im Urteil vom 17.10.2013 (5 Sa 111/13)
Ist eine außerordentliche Kündigung eines Bodenlegers wegen Arbeitsverweigerung wirksam, wenn dieser pauschal vorträgt, seine Vergütung (€12,00 brutto) sei zu gering?
Das Landesarbeitsgericht sah die Kündigung als wirksam an, da der Arbeitnehmer nicht bereit war die ihm zugewiesenen Arbeiten auszuführen. Er wäre nicht berechtigt gewesen, seine Arbeit einfach niederzulegen. Er hätte vielmehr das Arbeitsgericht anrufen müssen, damit dieses die Höhe seiner Lohnansprüche feststellt. Da diese nicht erfolgte, sondern der Arbeitnehmer vielmehr trotz ausdrücklichem Hinweis und Aufforderung des Arbeitgebers die Arbeit nachhaltig nicht erbracht hatte, wurde die Kündigung als gerechtfertigt angesehen, zumal der Mitarbeiter erst seit einem Jahr beschäftigt war und er innerhalb eines Monats eine neue Beschäftigung gefunden/angetreten hatte.
Die Arbeitsverweigerung kann eine fristlose Kündigung begründen, dennoch sollte der Arbeitgeber vorab eine schriftliche Abmahnung aussprechen, so dass bei wiederholter Arbeitsverweigerung eine fristlose Kündigung in jedem Fall wirksam ist.