Keine wirksame Anrechnung von Urlaub bei außerordentlicher Kündigung:
Nach dem BAG kann ein Arbeitgeber einen fristlos gekündigten Arbeitnehmer nicht gleichzeitig wirksam unter Anrechnung von Urlaub freistellen. Der Urlaub bleibt bestehen.
Der Passus in einer fristlosen Kündigung mit dem Wortlaut
„Im Falle der Wirksamkeit der hilfsweise fristgemäßen Kündigung werden Sie mit sofortiger Wirkung unter Anrechnung sämtlicher Urlaubs- und Überstundenansprüche unwiderruflich von der Erbringung Ihrer Arbeitsleistung freigestellt.“
ist nach BAG unwirksam, weil damit im Falle der Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung der Anspruch des Arbeitnehmers auf bezahlten Erholungsurlaub nicht erfüllt ist.
Nach § 1 Bundesurlaubsgesetz (BurlG) setzt die Erfüllung des Anspruchs auf Erholungsurlaub nicht nur die Freistellung von der Arbeitsleistung, sondern zudem auch die Zahlung des Urlaubsentgelts (Gehalts) voraus.
Dies ist aber bei obiger Klausel gerade nicht der Fall. Nach BAG gewährt daher ein Arbeitgeber durch die Freistellungserklärung in einem Kündigungsschreiben nur dann wirksam Urlaub, wenn er dem Arbeitnehmer das Urlaubsentgelt vor Antritt des Urlaubs zahlt oder vorbehaltlos zusagt.
Nach BAG stellt Urlaub eine Verbindung von tatsächlicher Freistellung und entsprechender Gehaltszahlung dar, so dass nur dann eine Urlaubsgewährung vorliegt, wenn beides erfüllt ist.
Eine vorsorgliche und nur hilfsweise Anrechnung des Urlaubs im Fall einer Kündigung ist daher nicht möglich. Es sei denn, der Urlaub wird tatsächlich gezahlt.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10. Februar 2015, AZ: 9 AZR 455/13